BQ-AnerG
Gliederung
2. Abschnitt Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 15 Europäischer Berufsausweis – Niederlassung
(1) In den Fällen des § 5 Abs 4 Z 2 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 6 in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.
(2) In den Fällen der §§ 11 Abs 4 und 12 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.
(3) In den Fällen des § 11 Abs 1 und 2 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 11 Abs 1, 2 und 3 erforderlich sind.
(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vom Antragsteller bzw der Antragstellerin oder vom Herkunftsstaat nicht binnen zwei Wochen nach dem Ersuchen erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.
(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und ist er dem Antragsteller oder der Antragstellerin automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.
(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist davon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen wiederum um höchstens zwei Wochen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder empfängerinnen, zulässig.
(7) Die vom Herkunftsstaat gemäß Abs 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 15 BQ-AnerG · BQ-AnerG · Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
§ 15 Europäischer Berufsausweis – Niederlassung
…§ 15 (1) In den Fällen des § 5 Abs 4 Z 2 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § …
§ 5 Europäischer Berufsausweis
…Inhaberin von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 7 oder § 15 auf der Grundlage der vom Herkunftsstaat gemäß Art 4a Abs 5 Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen, wenn 1. er oder sie eine…
§ 20 Europäischer Berufsausweis – Dienstleistung
… 4 Z 1 (Europäischer Berufsausweis für die Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art 7 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie) gilt § 15 sinngemäß. (8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 sowie wegen Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine…
§ 7 Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis
…Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich. (7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 15 oder 20 Abs 7 , hat die Behörde in den Fällen des § 5 Abs 3 dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsqualifikation…
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