BQ-AnerG
Gliederung
2. Abschnitt Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 12 Anerkennung der Berufserfahrung
Wenn in landesrechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin den betreffenden Beruf im Herkunftsstaat wie folgt ausgeübt hat:
1. als Selbstständiger oder Selbstständige oder als Betriebsleiter oder leiterin
a) in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wobei die Beendigung der Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf;
b) in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird; oder
c) in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn auch eine mindestens dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter oder Beschäftigte nachgewiesen wird, wobei die Beendigung dieser Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf; oder
2. als abhängig Beschäftigter oder Beschäftigte in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird.
§ 12 BQ-AnerG · BQ-AnerG · Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
§ 12 Anerkennung der Berufserfahrung
…§ 12 Wenn in landesrechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten fällt…
§ 11 Ausgleichsmaßnahmen
…die Antragstellerin hat das Recht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu wählen. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen, 1. im Fall des § 12 , wenn eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll, und die Kenntnis und Anwendung spezifischer innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist, soweit dies in den landesgesetzlichen…
§ 13 Unterlagen
…sind; 3. gegebenenfalls Nachweise über die erworbene Berufserfahrung, aus der die Art und Dauer der Tätigkeit hervorgeht, und über vorausgehende Ausbildungen gemäß § 12 Z 1 lit b und Z 2. Die Ausbildungsnachweise müssen durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als…
§ 17 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
…landesgesetzlichen Regelungen über die Ausübung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist; f) erforderlichenfalls Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung; g) im Fall von Berufen gemäß § 12 , bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 19 erfolgen kann, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Art und Dauer der…
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