(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind monatlich im vorhinein auszuzahlen.
(2) Die §§ 13, 15, 16 Abs. 2 bis 4, §§ 21, 22, 23 Abs. 1, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 4 und die §§ 26, 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz zu leistende Beitrag beträgt
1. im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
a) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,
b) für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;
2. im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
a) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,
b) für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;
3. für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und
4. für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.
(3) Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Bürgermeisterinnen und eingetragene Partner von Bürgermeistern sinngemäß anzuwenden:
1. §§ 4, 5, 6 Abs. 2 und §§ 9 und 12,
2. § 16 Abs. 2 bis 4, §§ 17 bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002 mit den in den §§ 5 und 9 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.
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