§ 8
In Kraft seit 01. März 1979
Up-to-date
Wird der Empfänger eines Ruhebezuges (§ 3) neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Monat vorangeht, in dem die Funktion übernommen wird. Scheidet der Bürgermeister aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 3 neu zu bemessen.
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