§ 5a
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. für jede Halbwaise 24 %,
2. für jede Vollwaise 36 %
des Ruhebezuges, der der Funktionsdauer des Bürgermeisters und der Bemessungsgrundlage nach § 11 entspricht.
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