§ 15g Weiteranwendung der Bestimmung über Ruhe- und Versorgungsbezügebei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
(1) Auf Bürgermeister nach § 15f Abs. 1 Z 1; die
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden
(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 27 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.
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