§ 49h Übergangsbestimmung zur 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
In Kraft seit 01. August 2015
Up-to-date
BO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 49h Übergangsbestimmung zur 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
Für den Beamten, der gemäß § 49h Abs. 1 in der Fassung der 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Beamtengruppe der Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr eingereiht wurde, gelten die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
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