BO 1994
Gliederung
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 48f Besoldungsabkommen 2014
(1) Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. März 2014 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
(2) Für Nebengebühren, die zu 100 % als Mehrdienstleistungsvergütung (Überstundenentgelt) definiert sind und in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes in der Fassung der 42. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 betragen.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 20/2019 vom 29.4.2019
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