§ 41b 5a. Abschnitt
In Kraft seit 01. Mai 2014
Up-to-date
Bei Vorliegen der in §§ 48c und 62i der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, genannten Voraussetzungen können Beamten, die von der Schließung einer außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststelle betroffen sind, die Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristet pauschal abgegolten werden.
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