entfällt; LGBl Nr. 2/2010 vom 29.1.2010
§ 21 BO 1994 · BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 21
(1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der nachstehenden Abs. 2 und 4 sowie des § 22 Abs. 1 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden. (2) Die Fahrgäste haben alles …
§ 25 Strafbestimmungen
…und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen. (2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.…
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