LandesrechtLandesesetzeBetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr3. TEIL Bestimmungen über die Betriebssicherheit, die Eignung der Fahrzeuge und über die Betriebs- und Beförderungsbedingungen§ 17

§ 17Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge

In Kraft seit 01. Januar 2021
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