(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.
(2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über
1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und
2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
Rückverweise
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 17 Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge
…1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den…