§ 66 § 66
In Kraft seit 01. Juli 2012
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Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommission sind die der Geschäftsstelle (§ 70) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten ausgeschlossen.
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