§ 59a § 59a
In Kraft seit 15. Juni 2012
Up-to-date
Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 54, § 55 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 59.
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