§ 57 § 57
In Kraft seit 04. November 1998
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Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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