§ 44 § 44
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
(1) Die Krankenbehandlung umfasst:
a) ärztliche Hilfe (§ 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 4),
b) Heilmittel (§ 12 Abs. 1),
c) Heilbehelfe (§ 12 Abs. 2),
d) notwendige Krankentransporte,
e) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß,
f) chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
g) Herstellung eines Zahnersatzes sowie Kieferregulierung,
h) kosmetische Behandlung.
(2) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 43 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
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