(1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 43),
b) Versehrtenrente (§ 47),
c) Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 49),
d) Kinderzuschuss (§ 50),
e) Versehrtengeld (§ 52),
f) Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 30 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Den nach § 24 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) Bestattungskostenbeitrag (§ 53),
b) Witwen-(Witwer )Rente (§ 54),
c) Renten der früheren Ehefrau oder der früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder des früheren eingetragenen Partners) (§ 55),
d) Waisenrente (§ 56),
e) Eltern- und Geschwisterrente (§ 57),
f) Witwen-(Witwer )Beihilfe (§ 59).
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
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