§ 3 § 3
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und
b) Zuwendungen des Landes (§ 5)
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.
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