§ 28 § 28
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
§ 28 § 28 — BLKUFG
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
a) bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis,
b) bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (§ 27) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 47 Abs. 3).