§ 23 § 23
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen, die an die im § 22 angeführten Personen und deren Angehörige zu erbringen sind, hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten und
b) Zuwendungen des Landes
zu bilden ist.
(2) § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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