§ 12 § 12
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
(1) Heilmittel sind:
a) notwendige Arzneien,
b) sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.
(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, Hörapparate, Körperersatzstücke, orthopädische Einlagen und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
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