§ 76a Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 76a Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle — BLKUFG 1998
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten
a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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