BLKUFG 1998
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Verwaltung
1. Abschnitt Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
§ 69 § 69
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
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