§ 69 § 69
In Kraft seit 01. Juli 2012
Up-to-date
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
§ 71 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 71 § 71
…Landeslehrer“ errichtet. (2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8 , 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und…
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