§ 69 Entschädigung
In Kraft seit 01. Juli 2012
Up-to-date
§ 69 Entschädigung — BLKUFG 1998
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
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