(1) Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind auf die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen.
(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 68 § 68
(1) Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind auf die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen. (2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. (3) Die Mitglieder der Verwaltungsko…
§ 65 § 65
…1) Die Landesregierung hat die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 68) der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen. (2…
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