§ 63 Ersatzmitglieder
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
§ 63 Ersatzmitglieder — BLKUFG 1998
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat die Landesregierung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.
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