Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat die Landesregierung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 61 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.
§ 71 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 71 § 71
…ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8 , 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum…
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