(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und den Stiefkindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 42 § 42
…54), c) Renten der früheren Ehefrau oder der früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder des früheren eingetragenen Partners) (§ 55), d) Waisenrente (§ 56), e) Eltern- und Geschwisterrente (§ 57), f) Witwen-(Witwer )Beihilfe (§ 59). (3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei…
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