§ 51 Entziehung der Versehrtenrente
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
§ 51 Entziehung der Versehrtenrente — BLKUFG 1998
Wird von einem Anspruchsberechtigten ohne zwingenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission nicht befolgt und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit weiter vermindert, so hat ihm die Verwaltungskommission die Versehrtenrente so lange zu entziehen, als er der Anordnung nicht nachkommt.
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