Schwerversehrten gebührt für jedes nach der Bestimmung des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
§ 35 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 35 § 35
…Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 47 , 49, 54, 55, 56 und 57 und Zuschüsse nach § 50 ) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag…
§ 33 § 33
…der dort genannten Anstalten angehalten wird. (2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 47 und 49 sowie auf Zuschüsse nach § 50 , so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der…
§ 34 § 34
…Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit; b) bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 47 , 49 und 50 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 50 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder; c) bei Renten nach den §…
§ 39 § 39
…Verwirkung von Ansprüchen (1) Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 47 , 49 und 50 steht Personen nicht zu, die das Entstehen des Anspruches durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr…
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