Schwerversehrten gebührt für jedes nach der Bestimmung des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 35 § 35
…Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 47, 49, 54, 55, 56 und 57 und Zuschüsse nach § 50) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag…
§ 34 § 34
…Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit; b) bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 47, 49 und 50 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 50 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder; c) bei Renten nach den §…
§ 33 § 33
…der dort genannten Anstalten angehalten wird. (2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 47 und 49 sowie auf Zuschüsse nach § 50, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der…
§ 42 § 42
…a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 43), b) Versehrtenrente (§ 47), c) Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 49), d) Kinderzuschuss (§ 50), e) Versehrtengeld (§ 52), f) Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 30 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 11 Abs…
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