(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 44. § 13 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten zu ersetzen, soweit er bei der Pflege in der Krankenanstalt diese in Anspruch genommen hat.
Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung
§ 11 § 11
…Anstaltspflege (1) Die Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und für den Aufenthalt einer Begleitperson werden, soweit im § 45 Abs. 2 BLKUFG 1998 nichts anderes bestimmt ist, in der Höhe von 100 v.H. der Kosten der allgemeinen Gebührenklasse ersetzt. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz richtet sich nach den in…
Landeslehrer-Krankenfürsorgeordnung
§ 11 § 11
…Anstaltspflege (1) Die Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und für den Aufenthalt einer Begleitperson werden, soweit im § 45 Abs. 2 BLKUFG 1998 nichts anderes bestimmt ist, in der Höhe von 100 v.H. der Kosten der allgemeinen Gebührenklasse ersetzt. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz richtet sich nach den in…
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