(1) Die Krankenbehandlung umfasst:
a) ärztliche Hilfe (§ 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 4),
b) Heilmittel (§ 12 Abs. 1),
c) Heilbehelfe (§ 12 Abs. 2),
d) notwendige Krankentransporte,
e) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß,
f) chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
g) Herstellung eines Zahnersatzes sowie Kieferregulierung,
h) kosmetische Behandlung.
(2) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 43 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 45 § 45
…einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 44. § 13 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. (2) Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen…
§ 32 § 32
…1) Ansprüche auf Leistungen nach § 44 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als…
§ 71 § 71
…nach § 29 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 44 Abs. 2 bzw. des § 46 als notwendig anzusehen ist; c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden. (4) Der Verwaltungskommission gehören als…
§ 61 § 61
…nach § 29 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 44 Abs. 2 bzw. des § 46 als notwendig anzusehen ist; c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden. (4) Der Verwaltungskommission gehören als…