(1) Die Leistungen nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten
a) des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,
b) der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 12),
c) der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,
d) des notwendigen Transportes der Mutter,
e) der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 16 § 16
(1) Die Leistungen nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten a) des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe, b) der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 12), c) der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt, d) des not…
§ 19 § 19
…sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen. (4) Ansprüche auf Leistungen nach § 16 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen. (5) Ansprüche nach § 15 sind bei sonstigem Verlust spätestens…
§ 9 § 9
…Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 10); c) bei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmung des § 16: 1. Ersatz von Kosten, die durch die Schwangerschaft, die Geburt und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit anzusehen sind, entstehen, 2…
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