Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
a) durch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder
b) durch Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für Schwangere oder
c) durch Maßnahmen, die im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen durchgeführt werden,
entstehen.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 22 § 22
…8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes. c) An die Stelle der im § 4 Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 59a Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 66a Abs. 1 des…
§ 19 § 19
…auf Leistungen nach § 16 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen. (5) Ansprüche nach § 15 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen. (6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der…
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