(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,
b) ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
c) mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
d) medizinische Hauskrankenpflege durch fachlich ausgebildetes Personal
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 11 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
§ 10 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 10 § 10
…die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören: a) Krankenbehandlung ( § 11 ), b) Anstaltspflege ( § 13 ), c) Sonderleistungen ( § 14 ).…
§ 19 § 19
…der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen. (2) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege ( § 13 ) und der Sonderleistungen nach § 14 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in…
§ 22 § 22
…Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz . b) An die Stelle der im § 1 Abs. 3 angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 3, 4…
§ 1 § 1
… 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998 , LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. b gilt sinngemäß. (4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei…
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