(1) Heilmittel sind:
a) notwendige Arzneien,
b) sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.
(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, Hörapparate, Körperersatzstücke, orthopädische Einlagen und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 33 § 33
…nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen. (3) Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.…
§ 39 § 39
… 1 gebührt den bedürftigen Angehörigen des Beamten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der im Abs. 1 genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach…
§ 43 § 43
…Möglichkeit zu verhüten. (2) Die Heilbehandlung umfasst: a) Krankenbehandlung, b) Pflege in einer Krankenanstalt, c) Sonderleistungen. (3) Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 12 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.…
§ 16 § 16
… c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten a) des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe, b) der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 12), c) der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt, d) des notwendigen Transportes der Mutter, e) der notwendigen Fahrten zur…
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