(1) Die Krankenbehandlung nach § 10 umfasst:
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),
d) notwendige Krankentransporte,
e) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.
(2) Als Krankenbehandlung gilt auch:
a) die chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
b) die Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlungen, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,
b) diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,
d) eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
(5) Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 10 § 10
…umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören: a) Krankenbehandlung (§ 11), b) Anstaltspflege (§ 13), c) Sonderleistungen (§ 14).…
§ 11 § 11
(1) Die Krankenbehandlung nach § 10 umfasst: a) ärztliche Hilfe, b) Heilmittel, c) Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung), d) notwendige Krankentransporte, e) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle. (2) Als Krankenbehandlung gilt auch: a) die chiru…
§ 14 § 14
…medizinische Hauskrankenpflege durch fachlich ausgebildetes Personal notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten. (2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 11 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.…
§ 13 § 13
…Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 11 und 12. (2) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten…