§ 5 Prüfungsablauf und –gebühr
In Kraft seit 25. Juli 2008
Up-to-date
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008
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