§ 2 Prüfungszulassung
In Kraft seit 25. Juli 2008
Up-to-date
Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. körperliche und geistige Eignung,
3. Zuverlässigkeit und
4. ordnungsgemäßer Abschluss der Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger Ausbildungsordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
Rückverweise
Keine Verweise gefunden