§ 9 Wirkungen des Antrags auf einstweilige Verfügung
In Kraft seit 11. Februar 2010
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Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrags gemäß § 18 Abs. 6 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,
2. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen und
3. die Angebote nicht öffnen.
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