LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG§ 18a

§ 18aZustellungen

In Kraft seit 22. August 2018
Up-to-date

Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

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