(1) Die Wahrnehmung der regionalen und örtlichen Belange des Tourismus obliegt den als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Der Wirkungsbereich des jeweiligen Tourismusverbandes erstreckt sich auf das Gebiet jener Gemeinden, die gemäß § 10 Abs. 1 vom Tourismusverband umfasst sind (örtlicher Wirkungsbereich).
(2) Der Tourismusverband hat folgende Aufgaben:
1. die Wahrnehmung der Belange für den örtlichen Wirkungsbereich wie:
a) Produktentwicklung in Abstimmung mit der landesweiten Strategie und der Burgenland Tourismus GmbH;
b) aktiver Verkauf und die Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie Vermarktung in Abstimmung mit der Burgenland Tourismus GmbH;
c) Information der Bürger, Gäste und der Tourismusbetriebe;
d) Planung und Umsetzung von lokalen Aktionsplänen und Entwicklungsprozessen in Abstimmung mit der Burgenland Tourismus GmbH;
e) Planung und Umsetzung von lokalen Tourismusinfrastrukturprogrammen in Abstimmung mit der Burgenland Tourismus GmbH;
f) Unterstützung der Tourismusbetriebe durch die Zurverfügungstellung von EDV-Dienstleistungen in Abstimmung mit den Vorgaben der Burgenland Tourismus GmbH;
g) Unterstützung der Tourismusbetriebe bei der Umsetzung von Vorgaben im Bereich des Tourismus;
2. Sicherstellung der Zusammenarbeit im Burgenland durch
a) Umsetzung der Vorgaben der Burgenland Tourismus GmbH gemäß § 5 Abs. 1 Z 3;
b) Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in alle entsprechenden Initiativen;
c) Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen;
d) Veröffentlichung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und eines Jahresabschlusses auf der Website der Burgenland Tourismus GmbH inklusive der Veröffentlichung von direkten und indirekten Vorteilen für die Organe des Tourismusverbandes;
e) Mitarbeit an der gemeinsamen Festlegung von Marketingaktivitäten und deren Umsetzung;
f) Einbeziehung der im örtlichen Wirkungsbereich liegenden Gemeinden bei der Umsetzung der Aufgaben gemäß Z 1;
g) Unterstützung der im örtlichen Wirkungsbereich liegenden Gemeinden bei der Kontrolle der Tourismusabgaben, die die Gemeinde einzuheben hat;
h) Pflege und Betreuung der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, insbesondere von Wander-, Radwander- und Reitwegen, im Einvernehmen mit den im örtlichen Wirkungsbereich liegenden Gemeinden;
i) Zurverfügungstellung eines elektronischen Gästemeldesystems im gesamten Verbandsgebiet.
3. Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus vor Ort wie:
a) Organisation des Tourismus vor Ort;
b) Sicherstellung der Verfügbarkeit der Gästeinformation;
c) Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten;
d) gemeinsame Führung von Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind
(3) Überträgt ein Tourismusverband Aufgaben oder Ressourcen an einen anderen Rechtsträger gemäß § 3, so kann dies nur unter gleichzeitiger Überbindung der Vorgaben des Abs. 2 erfolgen. Der Tourismusverband hat die Einhaltung dieser Vorgaben zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Informationen und Unterlagen vorzulegen.
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