(1) Einer Gemeinde kann vom Land eine Tourismusförderung für touristische Projekte gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 nur zuerkannt werden, wenn
1. das touristische Projekt der Tourismusstrategie des Landes entspricht und dieses ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden kann und
2. keine Erkenntnisse vorliegen, dass die Gemeinde ihren Mitwirkungspflichten sowohl als Meldebehörde gemäß Meldegesetz 1991 - MeldeG und als Erhebungsgemeinde gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 24/2021, im Rahmen der ihr Verfügung stehenden Vollzugsmöglichkeiten nicht nachkommt sowie
3. die Gemeinde direkt oder indirekt am touristischen Projekt beteiligt ist.
(2) Touristische Projekte fördert das Land grundsätzlich nur dann, wenn für das Vorhaben eine positive Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH vorgelegt wird und das Projekt ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden kann.
(3) Träger des Tourismus gemäß § 3 Z 3 und 4 dürfen im Bereich des Tourismus nur touristische Projekte gemäß § 2 Z 14 planen, fördern oder umsetzen. Wenn Träger des Tourismus gemäß § 3 Z 3 und 4 solche Projekte gemäß § 2 Z 14 planen oder fördern, ist vor der Realisierung des Projektes oder vor Gewährung der Förderung das schriftliche Einvernehmen mit der Burgenland Tourismus GmbH herzustellen. Plant das Land ein derartiges Projekt, so ist die Burgenland Tourismus GmbH vorab zu hören.
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