(1) Der beim Landesgericht Eisenstadt unter der Firmenbuchnummer (FN) 448553m eingetragenen Burgenland Tourismus GmbH, obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen. Hierzu gehören insbesondere:
1. Maßnahmen zur
a) operativen Umsetzung der vom Land vorgegebenen Tourismuspolitik durch Entwicklung entsprechender nachhaltiger Aktionspläne;
b) landesweiten Stärkung des Verständnisses für Schritte zur Umsetzung der tourismuspolitischen Zielvorgaben;
c) sonstigen Förderung des Tourismus im und für das Burgenland.
2. Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in folgenden Bereichen:
a) strategische Planung für den Tourismus im Burgenland, insbesondere in den Bereichen Markenpolitik, Vermarktung, Entwicklung und Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie;
b) Beschaffung und Einsatz landesweit verfügbarer Marketing- und Technologieinfrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie;
c) Entwicklung landesweiter Leitprodukte sowie Erstellung entsprechender Vorgaben zur Umsetzung dieser Leitprodukte;
d) Abstimmung von regionalen Spezifika zwischen den Regionen und den landesweiten Leitprodukten;
e) Vermarktung, insbesondere durch Vermarktungskonzepte zur Sicherung der Marktpräsenz;
f) überregionale Information der Gäste und der Tourismusbetriebe;
g) Planung und Umsetzung landesweiter Aktionspläne und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus;
h) Konzeption der vertraglichen Regelungen der Zusammenarbeit der Tourismusträger.
3. Sicherstellung der Zusammenarbeit der Trägerorganisationen bei der Umsetzung der Aufgaben durch Festlegung verbindlicher Vorgaben für Tourismusverbände lt. § 3 Z 3 sowie einvernehmlicher Festlegung verbindlicher Vorgaben für Gemeinden lt. § 3 Z 4 unter anderem in den Bereichen
a) Shared Services für betriebliche Abläufe (zB Buchhaltung, Rechteverwaltung, Bilder);
b) IKT-Struktur und IKT-Einsatz im Tourismusverband;
c) Mittelaufbringung durch die Akquisition von Drittmittel für den Bereich Marketing und Information;
4. Monitoring aller eingeleiteten und laufenden Maßnahmen.
5. Jede weitere durch das Land übertragene Aufgabe.
(2) Die Burgenland Tourismus GmbH hat weiters insbesondere darauf zu achten, dass
1. die Mittelaufbringung durch Akquisition von Fördermittel nur überregional und gesamtheitlich abgestimmt erfolgt, wobei hierzu die Träger gemäß § 3 Z 3 und 4 das schriftliche Einvernehmen mit der Burgenland Tourismus GmbH herzustellen haben;
2. die mit Fördermittel erworbenen Rechte an immateriellen Gütern auch allen Trägerorganisationen zur Verfügung gestellt werden können;
3. die Vermarktungs-, Planungs-, Entwicklungs- oder Umsetzungskonzepte gesamtheitlich abgestimmt erstellt werden, wobei die Träger gemäß § 3 Z 3 und 4 vor Umsetzung etwaiger Maßnahmen das schriftliche Einvernehmen mit der Burgenland Tourismus GmbH herzustellen haben und
4. ein hohes Maß an Kooperation zwischen den verschiedenen Akteuren im burgenländischen Tourismus erzielt und erhalten wird.
(3) Das für Tourismus zuständige Mitglied der Landesregierung hat sicherzustellen, dass mit rollierenden Rahmenzielvereinbarungen mit dem Geschäftsführer der Burgenland Tourismus GmbH, für die Dauer von jeweils drei Jahren, die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Tourismusstrategie des Landes festgelegt sind.
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