(1) Das Land Burgenland gibt die tourismuspolitischen Ziele vor und erstellt Strategien, Entwicklungskonzepte und Aktionspläne. Die Erstellung von Strategien, Entwicklungskonzepten und Aktionsplänen kann vom Land Burgenland auf die Burgenland Tourismus GmbH oder auf sonstige Dritte übertragen werden.
(2) Das Land ist für alle touristischen Aufgaben zuständig, die nicht explizit einem anderen Träger des Tourismus gemäß § 3 im Rahmen dieses Gesetzes oder auf anderem Weg übertragen wurden.
(3) Das Land hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenland Tourismus GmbH“ eingerichtet.
(4) Die Landesregierung kann mittels Verordnung einen Touristischen Beirat oder mehrere Touristische Beiräte zu Beratungen über die tourismuspolitischen Zielsetzungen, die Tourismusstrategie und die jeweiligen Aktionspläne der Träger des Tourismus einrichten. Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 34 Übergangsbestimmungen für den Landesverband „Burgenland Tourismus“
… 63/2014 mit der Maßgabe bestehen, dass das Organ Tourismuskonferenz entfällt. Die gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 der Tourismuskonferenz obliegenden Aufgaben werden vom Vorstand des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ wahrgenommen. Die bisher der Tourismuskonferenz…
§ 4 Aufgaben des Landes Burgenland
…§ 4 Aufgaben des Landes Burgenland (1) Das Land Burgenland gibt die tourismuspolitischen Ziele vor und erstellt Strategien, Entwicklungskonzepte und Aktionspläne. Die Erstellung von Strategien, Entwicklungskonzepten und…
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