(1) Das Land gibt die tourismuspolitischen Ziele vor. Auf Basis der politischen Ziele ist eine Tourismusstrategie zu erstellen, deren konkrete Umsetzungsschritte in Form von Aktionsplänen darzustellen sind. Auch die Aufgabe der Erstellung von Strategien und Aktionsplänen können vom Land auf andere Träger des Tourismus gemäß § 3 übertragen werden.
(2) Das Land ist für alle touristischen Aufgaben zuständig, die nicht explizit einem anderen Träger des Tourismus gemäß § 3 im Rahmen dieses Gesetzes oder auf anderem Weg übertragen wurden.
(3) Das Land hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenland Tourismus GmbH“ eingerichtet.
(4) Das Land richtet einen Touristischen Beirat ein.
1. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) dem Landeshauptmann von Burgenland,
b) dem für Tourismus zuständigen Mitglied der Landesregierung,
c) dem Geschäftsführer der Burgenland Tourismus GmbH,
d) den Geschäftsführern der Tourismusverbände,
e) mindestens 5 bis maximal 12 von dem für Tourismus zuständigen Mitglied der Landesregierung nominierten Vertretern aus dem Tourismus oder aus Institutionen mit touristischen Schnittstellen sowie
f) von Bediensteten des Landes Burgenland, die mit Tourismusagenden befasst sind.
2. Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Angelegenheiten des Tourismus, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b zu bestellen.
3. Der Beirat tritt zumindest einmal jährlich auf Einladung des Geschäftsführers der Burgenland Tourismus GmbH zu Beratungen über die tourismuspolitischen Zielsetzungen, die Tourismusstrategie und die jeweiligen Aktionspläne der Tourismusträger zusammen. Der Beirat kann für seine Beratungen auf Ressourcen der Burgenland Tourismus GmbH zurückgreifen.
4. Die Vertreter gemäß Abs. 4 Z 1 lit. e können einen Sprecher aus ihrer Mitte wählen oder sich in Arbeitsgruppen unterteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden