(1) In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe in Form eines Tourismusförderungsbeitrags eingehoben.
(2) Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2), die eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung - BAO oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objekts im Burgenland maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Burgenland gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
(3) Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach § 24 heranzuziehen. Die beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 sowie deren Zuordnung in Beitragsgruppen wird mit Verordnung der Landesregierung festgelegt. Hierbei sind festgelegte Sparten bzw. Fachgruppen der Wirtschaftskammer Österreich heranzuziehen. Sollte eine Tätigkeit nach Rechtskraft der Verordnung der Landesregierung in der Sparte bzw. Fachgruppe der Wirtschaftskammer Österreich, nicht jedoch in der Verordnung der Landesregierung angeführt sein, kann diese einen Besteuerungsgegenstand bilden und ist der Beitragsgruppe C zuzuordnen.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft. (2) § 20 Abs. 7…
§ 23 Beitragspflicht, Besteuerungsgegenstand
…5. Abschnitt Tourismusförderungsbeitrag § 23 Beitragspflicht, Besteuerungsgegenstand (1) In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe in Form eines Tourismusförderungsbeitrags eingehoben…
§ 24 Bemessungsgrundlage
…§ 24 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für den Tourismusförderungsbeitrag ist der beitragspflichtige Jahresumsatz aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (§ 23 Abs. 3), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, und zwar die Summe der im zweitvorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § …
§ 20 Einhebung der Ortstaxe
…Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, sowie die von der Entrichtung der Kurtaxe befreiten Personen im Sinne des § 23 Bgld. HeiKuG. (5) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftgeber hat dies…
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