(1) In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe in Form eines Tourismusförderungsbeitrags eingehoben.
(2) Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2), die eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung - BAO oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objekts im Burgenland maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Burgenland gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
(3) Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach § 24 heranzuziehen. Wird von einem Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2) eine der in den Beitragsgruppen der Anlage 1 aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so ist davon auszugehen, dass der Unternehmer einen Nutzen aus dem Tourismus zieht.
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