(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. Tourismus
Der Aufenthalt von Gästen an einem Ort außerhalb ihres Lebensmittelpunktes auf bestimmte Dauer zum Zweck der Erholung und Gesundheit, Freizeitgestaltung, kulturellen Erfahrung, gesellschaftlichen Begegnung, Volkstumspflege, Bildung, Arbeit oder geschäftlichen Tätigkeit, und alle damit verbundenen Reisebewegungen und Dienstleistungen.
2. Unternehmer
Natürliche Personen, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), die im Gemeindegebiet eine oder mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausüben und/oder unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus und der Freizeitwirtschaft im Burgenland erzielen. Ausgenommen sind juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung - BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind.
3. Unterkunftgeber
a) Inhaber einer Gewerbeberechtigung, der in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, oder
b) wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermietung), oder
c) wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren (Glamping, Autocamping) verwendetes Grundstück verfügt, oder
d) wer über einen Diensteanbieter gemäß § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG die Beherbergung von Gästen anbietet, oder
f) jeder, der auf Wasserfahrzeug- oder Schwimmkörperliegeplätzen oder in Mobilheimen, deren Nutzungsberechtigter er ist,
Beherbergung anbietet.
4. Beherbergungsbetrieb
Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der ausschließlichen oder nur vorübergehenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufenthalten von wechselnden Gästen dienen. Jedenfalls als Beherbergungsbetriebe gelten
a) Unterkünfte, die der Beherbergung von Personen im Rahmen einer Gewerbeausübung dienen;
b) Unterkünfte im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, oder zur Nutzung überlassene Mobilheime;
c) Glamping-, Autocamp- oder Campingplätze sowie Wasserfahrzeug- oder Schwimmkörperliegeplätze.;
d) Privatunterkünfte, die - wenn auch nur gelegentlich - über Internetportale oder Online-Diensteanbieter angeboten werden.
5. Tourismusbetriebe
Unternehmen und Betriebe, die eine der beitragspflichtigen Tätigkeiten (Beitragsgruppe A) ausüben.
6. Mobilheim
Freistehendes, im Ganzen oder in wenigen Einheiten transportables Wohnobjekt mit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient. Ein nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen oder ein Wohnmobil gilt als Mobilheim.
6a. Wohnwagen
Ein Anhänger für Kraftfahrzeuge, der zum Wohnen und Reisen ausgestattet ist und es ermöglicht, unterwegs zu übernachten, zu kochen und sich aufzuhalten.
6b. Wohnmobil
Kraftfahrzeug, das zum Wohnen und Reisen ausgestattet ist und es ermöglicht, unterwegs zu übernachten, zu kochen und sich aufzuhalten.
7. Ferienwohnung
Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient und nicht für berufliche Zwecke benutzt wird, sondern außerhalb eines Beherbergungsbetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes, der Ferien, des Urlaubs oder sonst nur zeitweilig benutzt wird und in einer als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. a und b Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, oder in einer als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen, gemäß § 14 Abs. 3 lit. g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, gewidmeten Fläche, auf der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, wie insbesondere Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren, Wochenendhäuser, Ferienheime, Kuranstalten und Bäder für die Erholung der ansässigen Bevölkerung und der Fremden errichtet werden können, liegt.
8. Schwimmkörper
Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
9. Wasserfahrzeuge
Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe
10. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
11. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
12. Gast
Personen, die ihren gewöhnlichen Lebensmittelpunkt auf bestimmte Dauer zum Aufenthalt an einem anderen Ort zur Erholung und Gesundheit, Freizeitgestaltung, kulturellen Erfahrung, Bildung, Begegnung, Volkstumspflege, Arbeit oder geschäftlichen Tätigkeit oder zur Kur verlassen, in einem Beherbergungsbetrieb beherbergt werden, mit Ausnahme von Schülern, Lehrlingen und Vollzeitstudierenden, die auf Grund ihrer schulischen Ausbildung am Schul- oder Studienstandort nächtigen müssen, um an ihrer Ausbildung teilnehmen zu können. Nächtigungen auf Grund von Schulveranstaltung außerhalb des Schulstandortes fallen nicht unter diese Ausnahme.
12a. Bürger
Die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer Gemeinde im Burgenland gemeldeten Personen.
13. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
14. Touristische Projekte
Vorhaben, die als Zielsetzung die Förderung des Tourismus im Sinne von § 1 als Ziel oder Aufgabe haben.
15. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
16. Mobilien
Bewegliche Sachen im Sinne der Z 6, 8 und 9.
(2) Sofern auf „die Unternehmer einer Gemeinde“ abgestellt wird, ist darunter die Gesamtheit der Unternehmer einer Gemeinde zu verstehen.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft. (2) § 20 Abs. 7…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten: 1. Tourismus Der Aufenthalt von Gästen an einem Ort außerhalb ihres Lebensmittelpunktes auf bestimmte Dauer zum Zweck der…
§ 22 Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien
…§ 22 Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien (1) Für nicht gewerblich genutzte 1. Ferienwohnungen, 2. Mobilheime auf einem Mobilheimplatz gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, und 3. Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge…
§ 23 Beitragspflicht, Besteuerungsgegenstand
…Beitragspflicht, Besteuerungsgegenstand (1) In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe in Form eines Tourismusförderungsbeitrags eingehoben. (2) Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2), die eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und…
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