(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. Tourismus
Der gesamte der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von und der Erbauung an landschaftlichen Schönheiten, kulturellen Werten oder historischen Plätzen, der Sportausübung, der Volkstumspflege, dem gesellschaftlichen Leben, der Arbeit oder dem Vergnügen dienende Aufenthalt von Gästen und der damit zusammenhängende Reise- und Ausflugsverkehr.
2. Unternehmer
Natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere der in Anlage 1 (Beitragsgruppen A bis D) dieses Gesetzes angeführten Tätigkeiten ausüben und unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus und der Freizeitwirtschaft im Burgenland erzielen. Ausgenommen sind juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind.
3. Unterkunftgeber
Inhaber einer Gewerbeberechtigung, der in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, oder wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück oder wer über einen Diensteanbieter gemäß § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG die Beherbergung von Gästen anbietet; weiters Betreiber von Mobilheimplätzen sowie jeder, der die Aufstellung von Mobilheimen oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht sowie auf Wasserfahrzeug- oder Schwimmkörperliegeplätzen Beherbergung anbietet.
4. Beherbergungsbetrieb
Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der ausschließlichen oder nur vorübergehenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufenthalten von wechselnden Gästen dienen. Jedenfalls als Beherbergungsbetriebe gelten
a) Unterkünfte, die der Beherbergung von Personen im Rahmen einer Gewerbeausübung dienen;
b) Unterkünfte im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008;
c) Glamping-, Autocamp- oder Campingplätze sowie Wasserfahrzeug- oder Schwimmkörperliegeplätze.;
d) Privatunterkünfte, die - wenn auch nur gelegentlich - über Internetportale oder Online-Diensteanbieter angeboten werden.
5. Tourismusbetriebe
Unternehmen und Betriebe, die eine der Tätigkeiten gemäß Anlage 1 , Beitragsgruppe A, ausüben.
6. Mobilheim
Freistehendes, samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten u. dgl.), im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt im Sinne des § 20 Abs. 2 Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982.
7. Ferienwohnung
Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient und nicht für berufliche Zwecke benutzt wird, sondern außerhalb eines Beherbergungsbetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes, der Ferien, des Urlaubs oder sonst nur zeitweilig benutzt wird und in einer als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, gewidmeten Fläche liegt.
8. Schwimmkörper
Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
9. Wasserfahrzeuge
Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe
10. Wintersaison
Zeitraum vom 1. November bis 30. April des Folgejahres.
11. Sommersaison
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines Kalenderjahres.
12. Gast
Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb beherbergt werden, mit Ausnahme von Schülern, Lehrlingen und Vollzeitstudierenden, die auf Grund ihrer schulischen Ausbildung am Schul- oder Studienstandort nächtigen müssen, um an ihrer Ausbildung teilnehmen zu können. Nächtigungen auf Grund von Schulveranstaltung außerhalb des Schulstandortes fallen nicht unter diese Ausnahme.
13. Tourismusverband
Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit, der der Unterstützung der regionalen Tourismuswirtschaft in einem geographisch geschlossenen, natur- und kulturräumlich ähnlichem Gebiet dient.
14. Touristische Projekte
Vorhaben, die nach ihrer Zielsetzung die Förderung des Tourismus im Sinne § 1 Abs. 1 als Ziel oder Aufgabe haben und mit öffentlichen Mittel zumindest zum Teil finanziert sind.
15. Tourismusabgaben
a) Ortstaxe: Abgabe eines Gastes der entgeltlich, vorübergehend im Gemeindegebiet Aufenthalt nimmt;
b) Tourismusbeitrag: Beitrag der Eigentümer von Ferienwohnungen, Mobilheimen, Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern mit einer zur Nächtigung geeigneten Kabine;
c) Tourismusförderungsbeitrag: Beitrag jener Unternehmen, die einen direkten oder indirekten Nutzen aus dem Tourismus erzielen
16. Mobilien
Bewegliche Sachen im Sinne der Z 6, 8 und 9.
(2) Sofern auf „die Unternehmer einer Gemeinde“ oder die „Unternehmer eines Tourismusverbandes“ abgestellt wird, ist darunter die Gesamtheit der Unternehmer einer Gemeinde oder die Gesamtheit der Unternehmer eines Tourismusverbandes zu verstehen.
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