(1) Der Vorstand des Tourismusverbandes hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte einen besonders fachlichen geeigneten Geschäftsführer für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Der Bestellung hat eine Ausschreibung nach §§ 1 bis 5 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, vorauszugehen. Der Vorstand stellt vor der Ausschreibung der Geschäftsführungsfunktion das Einvernehmen mit dem für Tourismus zuständigen Regierungsmitglied her. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer oder Leiter einer Geschäftsstelle bestellt werden.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Tourismusverbandes und seiner sonstigen Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung von § 9, vertritt den Tourismusverband rechtsgeschäftlich, gerichtlich und außergerichtlich nach außen und ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. Er ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben gebunden
1. zunächst an Beschlüsse der Vollversammlung und dann
2. an Beschlüsse des Vorstands und zuletzt
3. an Vorgaben des Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) Der Geschäftsführer hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
(4) Für den Zeitraum, in welcher kein Geschäftsführer bestellt ist, übt provisorisch der Vorsitzende des Vorstandes diese Funktion interimistisch aus und vertritt damit den Tourismusverband nach außen. Nur für diesen Fall gilt die Einschränkung des Abs. 1 letzter Satz nicht.
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