(1) Ziel dieses Gesetzes ist es den Tourismus im Burgenland zu stärken. Die Stärkung des Tourismus umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Zustrom und Aufenthalt von Gästen im Burgenland zu beleben. Insbesondere soll durch entsprechende Marktforschung, Unterstützung des Vertriebes und Erarbeitung von ganzheitlichen Werbelinien, Information sowie durch Verbesserung der touristischen Infrastruktur die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Wertschöpfung aus dem Tourismus im Burgenland erhalten und verbessert werden. Der Marktauftritt des Landes Burgenland, der Gemeinden und der Tourismusverbände soll insbesondere durch Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen effizient gestaltet und ein erkennbarer Mehrwert für die Landesbevölkerung sowie die Wirtschaft des Landes geschaffen werden. Alle Bestrebungen dienen dazu, für die Gäste ein attraktives Angebot bereitzuhalten, das laufend evaluiert, verbessert und weiterentwickelt wird.
(2) Durch den Tourismus und die entsprechende Entwicklung des Tourismus sollen positive Auswirkungen nicht nur in der Fremdenverkehrswirtschaft direkt, sondern auch in anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur und Naturschutz, Klimaschutz, Kultur, Wein und Kulinarik, Landwirtschaft, Gewerbe und Handel, sowie Gesundheit, Gesundheitsvor- und -nachsorge und Wohlbefinden, wie aktives Sport- und Freizeiterlebnis für Bevölkerung und Gäste erzielt werden.
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