§ 8 Fortbildung
In Kraft seit 17. Juli 2025
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§ 8 Fortbildung — Bgld. SBBG
Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die näheren Bestimmungen der erforderlichen Fortbildung haben durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, zu erfolgen.
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