Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die näheren Bestimmungen der erforderlichen Fortbildung haben durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, zu erfolgen.
Rückverweise
Bgld. SBBG · Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 4 Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer
…5. Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; 6. Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelferinnen oder Laienhelfern; 7. Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen; 8. erforderlichenfalls die Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten, wie Angehörigen der ärztlichen oder der therapeutischen Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. (3) Der eigenverantwortliche…
§ 5 Heimhelferinnen oder Heimhelfer
…der Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten; 5. einfache Aktivierung (zB Anregung zur Beschäftigung); 6. Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld; 7. hygienische Maßnahmen (zB Wäschegebarung); 8. Beobachtung des Allgemeinzustands und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen; 9. Unterstützung von Pflegepersonen; 10. Dokumentation; 11. Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung…
§ 3 Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer
…bei der Bewältigung von Krisensituationen; 7. die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie sonstigen öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden; 8. die Zusammenarbeit mit Betreuerinnen oder Betreuern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (zB Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen). (6) Der Aufgabenbereich…