Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten:
1. Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A oder Diplom-Sozialbetreuer A);
b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F oder Diplom-Sozialbetreuer F);
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA oder Diplom-Sozialbetreuer BA);
d) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB);
2. Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A oder Fach-Sozialbetreuer A);
b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA oder Fach-Sozialbetreuer BA);
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB oder Fach-Sozialbetreuer BB);
3. Heimhelferinnen oder Heimhelfer.
Rückverweise
Bgld. SBBG · Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 4 Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer
…entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfelds und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhaltung oder Erhöhung der Lebensqualität. (2) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) besteht in einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung…
§ 3 Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer
…Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Aufgrund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. (2) Darüber hinaus obliegen ihnen: 1. konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit; 2. die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern…